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Allgemeine Geschäftsbedingungen

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KvK: 93351704

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Btw-ID: NL005017351B33

Als Mitglied der NGTV (Nederlandse Genootschap van Tolken en Vertalers - Niederländische Genossenschaft der Dolmetscher und Übesetzer) habe ich das Recht die AGB dieser Organisation anzuwenden. Das Original der AGB ist in Niederländischer Sprache verfasst. Diese ist rechtsgültig.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der NGTV für Dolmetscher*innen-Dienste

 

Definitionen

In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die folgenden Definitionen:

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Dolmetscher*in[1]: ein Mitglied der Nederlands Genootschap voor Tolken en Vertalers, sowie die natürlichen und Rechtspersonen, die das Mitglied nutzt, um den Auftrag auszuführen;

[1] In diesen AGB wird der Term Dolmetscherin hantiert, da WoordenWechsel ausschließlich mit weiblichen Dolmetschern arbeitet. Im Niederländischen Original steht das Wort Tolk das sowohl für weibliche als männliche Dolmetscher genutzt wird.

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Auftraggeber: die Partei, die einen Vertag mit der Dolmetscherin schließt;

 

(Auftrags-) Vertrag: der Vertrag, den Dolmetscherin und Auftraggeber in Bezug auf die Dolmetscherdienste und – Tätigkeiten schließen;

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Bezahlung: der finanzielle Ausgleich, mit Ausnahme von Auslagen der Dolmetscherin, auf die sich Dolmetscherin und Auftraggeber in Bezug auf die zu leistenden Dolmetscherdienste und -Tätigkeiten geeinigt haben, oder die für diese Tätigkeiten gilt; und

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Auslagen: Kosten, die die Dolmetscherin macht um die Ausführung des Auftrags zu ermöglichen. Dies bezieht sich auch auf eventuelle Dritte, die durch die Dolmetscherin für den speziellen Auftrag eingestellt werden.

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Artikel 1 – Geltungsbereich

1.1     Alle Angebote fallen unter die Anwendbarheidserklärung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen; sowohl das Angebot, als seine Annahme und der daraus entstehende Vertrag fallen in den diesen Geltungsbereich.

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1.2    Alle Angebote gelten einen Monat lang, insofern keine andere Geltungsfrist im Angebot selbst genannt wird.

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1.3    Genannte Preise und Fristen können von der Dolmetscherin immer zurückgenommen werden, falls sie nicht in der Gelegenheit gewesen ist, sich ein deutliches Bild von den vom Auftraggeber gewünschten Diensten zu machen. 

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1.4    Der Vertrag entsteht, sobald die schriftliche Annahme des Angebots die Dolmetscherin erreicht; Aus der Annahme muss hervorgehen, dass der Auftraggeber die Anwendbarheidserklärung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert, und, dass er, insofern notwendig die Anwendbarheidserklärung seiner eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für ungültig erklärt.  

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1.5    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Aufträge und eventuellen Anschlussaufträge zwischen Dolmetscherin und Auftraggeber.

 

1.6    Falls in der Auftragsannahme gegenüber dem Angebot Vorbehalte oder Veränderungen genannt werden, entsteht der Vertrag nicht, wie in Artikel 1.4 beschrieben bei Eingang der Auftragsannahme, sondern erst bei schriftlicher Einwilligung der Dolmetscheirn mit den vorgenommenen Änderungen. 

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1.7    Die NGTV hat das Recht diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu aktualisieren und verändern. Desweiteren ist es der Dolmetscherin gestattet eigenen Allgemeine Geschäftsbedingungen anwenden. Die veränderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen geteln für alle Verträge, die nach der Veränderung geschlossen werden. Die aktuelle Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist auf www.ngtv.nl einzusehen. 

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Artikel 2 – Veränderungen und Abweichungen
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2.1    Veränderungen im Auftrag und Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedinungen sind nur dann gültig, wenn Auftraggeber und Dolmetscherin sich schriftlich auf sie geeinigt haben. 

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2.2    Falls der Auftraggeber den Auftrag nicht geringfügig ändert, steht es der Dolmetscherin zu ihre Preise, Auslagen und Fristen entsprechend anzupassen; oder den Vertrag ohne Entschädigungspflicht gänzlich oder teilweise aufzulösen.  

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Artikel 3 – Vertragskündigung

3.1    Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit kündigen.

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3.2    Falls der Auftraggeber den Vertrag kündigt nachdem die Dolmetscherin mit dem Ausführen der vereinbarten Dienste begonnen hat, ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, die bereits geleisteten Dienste zu vergüten. Diese Zahlungspflicht bezieht sich auf auf bereits ausgeführte Vorbereitungen, die auf Basis eines Stundelohns vergütet werden. 


3.3    Falls der Auftraggeber den Vertrag kündigt bevor die Dolmetscherin mit der Ausführung beginnt, hat die Dolmetscherin ein Recht auf Entschädiung, bestehend aus:

  • 75% der vereinbarten Bezahlung, falls die Kündigung mehr als zwei Wochen vor Auftragsbeginn eingeht; oder 

  • 100% der vereinbarten Bezahlung, falls die Kündigung innerhalb von zwei Wochen vor Auftragsbeginn eingeht. 

Diese Entschädigung ist nicht fällig, falls die Dolmetscherin einen anderen Auftrag für den gleichen Zeitraum finden kann. 


3.4    Der Auftraggeber ist in allen Fällen der Vertragskündigung dazu verpflichtet bereits angefallene Kosten zu entschädigen, Kosten von Dritten, sowie Reise-, oder Unterkunftskosten inbegriffen.   

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Artikel 4 – Auftragsausführung

 

4.1    Die Dolmetscherin verpflichtet sich den Auftrag nach bestem Wissen und Gewissen, sowie Können auszuführen und zu diesem Zwecke verfügbare Fachkenntnis nutzt, sodass das vom Auftraggeber gesetzte Ziel erreicht werden kann. 

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4.2    Falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, hat die Dolmetscherin das Recht den Auftrag von anderen (mit) ausführen zu lassen, ohne, dass die Endverantwortung der Dolmetscherin in Bezug auf Vertraulichkeit und ordnungsgemäße Durchführung abnimmt. 

 

4.3    Wann immer möglich stellt der Auftraggeber, ungefragt oder auf Anfrage der Dolmetscherin, inhaltliche Erklärungen zu den vereinbarten Diensten, sowie den Arbeitsbedingungen zur Verfügung. 

 

4.4    Der Auftraggeber stellt der Dolmetscherin nötige Informationen, wie Tagesordnung, Berichte/Protokolle, Präsentationen, Manuskripte, und vor allem Texte, die vorgelesen werden zu Vorbereitungszwecken zur Verfügung.  

 

4.5    Die Dolmetscherin verbürgt sich nicht für die Richtigkeit der ihr vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informtationen und Daten und ist nicht haftbar für jegliche From von Schaden, der deren Gebrauch geschuldigt ist.  

 

4.6    Die Dolmetscherin behandelt alle Dokumenten und Informationen, die der Auftraggeber ihr zur Verfügung stellt vertraulich.  

 

4.7    Die Dolmetscherin ist unabhängig in den vereinbarten Diensten. Der Auftraggeber darf in Bezug auf diese Dienste und im Rahmen der Objektivität keine inhaltlichen Anweisungen geben

 

Artikel 5 – Intellektuelles Eigentum der Dolmetscherin

 

5.1    Die Dolmetscherin dolmetscht gesprochene Texte mündlich.

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5.2    Es werden keine Aufnahmen – Audio, video, oder über andere Datenräger – gemacht, ohne, dass die Dolmetscherin diesen ausdrücklich zustimmt. 


5.3    Jeder Gebrauch der Arbeit der Dolmetscherin zu anderen Zwecken als denen im Vertrag genannten, unterliegen dem Niederländischen Recht zum Intellektuellen Eigentum, das verlangt, dass die Dolmetscherin diesem anderen Gebrauch ausdrücklich zustimmen muss und dafür ein Entgelt fordern kann. Dieses Entgelt wird vereinbart, bevor der andere Gebrauch der Arbeit der Dolmetscherin beginnt. 


5.4    Der Kunde stellt die Dolmetscherin von Ansprüchen Dritter wegen angeblicher Verletzung von Eigentums-, Patent-, Urheber- oder anderen geistigen Eigentumsrechten, wie auch immer sie genannt werden, im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrags frei.
 

Artikel 6 – Presie und Bezahlungsbedingungen


6.1    Als Gegenleistung für die vertraglich vereinbarten Dienste, ist der Auftraggeber dazu verpflichtet der Dolmetscherin das vereinbarte Honorar, die Auslagen und Umsatzsteuter zu bezahlen. De Dolmetscherin kann vor dem Beginn der Dienste, sowie während der Auftragsausführung Auslagen in Renchnung stellen. 


6.2    Falls die auszuführenden Dienste sich über einen Zeitraum von mehr als einem Monat erstrecken, steht es der Dolmetscherin frei, für diese Dienste zwischenzeitliche Rechnungen zu stellen.


6.3    Dienste und Aufträge, die zwischen 20:00 und 7:00 ausgeführt, am Wochenende ,oder an offiziellen Feiertagen ausgeführt werden müssen, wird ein Zuschlag von 50% über das vreinbarte Horrar berechnet. 


6.4    Für Eilaufträge wird ein Zuschlag von 50% berechnet. 

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6.5    Sofern nicht anders vereinbart, müssen alle Beträge innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum bezahlt werden. Dies ist ein Stichtag. Nach verstreichen dieser Frist, ist der Auftraggeber unmittelbar und ohne weitere Inverzugsetzung in Verzug, wobei der Auftraggeber ab dem Datum des Verzugs bis zur vollständigen Bezahlung die gesetzlichen (Handels-)Zinsen auf den Rechnungsbetrag schuldet.


6.6    Falls die Dolmetscherin bei Nichterfüllung durch den Auftraggeber außergerichtliche Maßnahmen ergreift, gehen die Kosten dafür zu Lasten des Kunden. Dabei handelt es sich um die Kosten, die den Hauptbetrag gemäß dem jüngsten Erlass über die Entschädigung für außergerichtliche Inkassokosten übersteigen, unbeschadet des Anspruchs des Dolmetschers auf Entschädigung für eventuelle Gerichtskosten und andere Schäden.


6.7    Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den Betrag, den er der Dolmetscherin schuldet, zu verrechnen. Einwände gegen die Höhe der Rechnung setzen die Zahlungsverpflichtung nicht aus.
 

Artikel 7 – Vertragsauflösung

 

7.1    Der Vertrag wird ohne gerichtliche Einschreiten, nach einer schriftlichen Erklärung zu dem Zeitpunkt aufgelöst, zu dem der Auftraggeber für insolvent erklärt wird, eine vorläufige Zahlungseinstellung beantragt oder einem Antrag des Auftraggebers, einer natürlichen Person, vom Gericht stattgegeben wird, die Umschuldungsregelung für anwendbar zu erklären, oder die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen oder Teile davon aufgrund einer Pfändung, eines Konkurses oder auf andere Weise verliert, es sei denn, der Konkursverwalter oder Treuhänder erkennt die Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung als Nachlassverbindlichkeiten. 


7.2    Durch die Vertragsauflösung werden allen bestehende Forderungen sofort einforderbar. Der Auftraggeber ist haftungspflichtig für den Schaden, den die Dolmetscherin erlitten hat, einschließlich des Verdienstausfalls. 

 

Artikel 8 – Höhere Gewalt


8.1    Als Höhere Gewalt verstehen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, neben den Umständen, die gerichtlich festgestellt worden sind, alle äußeren Ursachen, erwartet und unerwartet, auf die die Dolmetscherin keinen Einfluss hat, durch die Dolmetscherin aber nicht in der Lage ist, ihren Pflichten des Auftrags oder dessen Vorbereitung nachzukommen. Darunter fallen unter anderem: Feuer/Brände, Unfälle, Krankheiten, Streiks, Unruhen, Krieg, Regierungsmaßnahmen, Beförderungshindernisse und Terrorgefahr. 

 

8.2    Im Falle von Höherer Gewalt werden alle Pflichten der Dolmetscherin für nichtig erklärt, Sollte die Dolmetscherin durch die Höhere Gewalt nicht in der Lage sein ihren vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen, sind beide Parteien berechtig den Vertrag aufzulösen, ohne, dass eine Entschädigungspflicht entsteht. 

 

8.3    Sollte die Dolmetscherin bei Eintreten der Höheren Gewalt bereits mit dem Auftrag, oder seiner Vorbereitung begonnen haben, oder nur tweilweise ihren Pflichten nachkommen können, bezahlt der Auftraggeber die Auslagen, die hierfür anfallen und den Teil des Honorars, das für diese Aktivitäten aussteht. Beide Parteien sind berechtigt den Vertrag für die nicht erfüllten Auftragsaspekte teilweise aufzulösen, ohne, dass Entschädigungspflichten entstehen. 

 

8.4    Sollten die Umstände, die in Artikel 8.1 genannt werden die Dolmetscherin daran hinder zum geplanten Zeitpunkt nach Hause zurück zu kehren, werden die zusätzlichen Auslagen in Unterkunfts- und Reisekosten beim Auftraggeber in Rechnung gebracht. 

 

Artikel 9 – Haftung und Entschädigung

 

9.1    Die Dolmetscherin haftet nur für Schäden, die die direkte und nachweisbare Folge eines der Dolmetscherin zuzurechnenden Mangels sind. Die Dolmetscherin haftet nicht für Folgeschäden jeglicher Art, darunter in jedem Fall Handelsverluste, Verzugsschäden und entgangener Gewinn. 


9.2    Die Dolmetscherin haftet nicht für Schäden, die der Auftraggeber oder Dritte als Folge oder aufgrund dieses Vertrags oder seiner Ausführung erleiden. Der Auftraggeber stellt die Dolmetscherin von eventuellen Schadeforderungen von Dritten frei, insofern die Dolmetscherin sich nicht der bewussten Rücksichtslosigkeit schuldig gemacht hat. Diese Freistellung gelten genauso für eventuelle Dritte, die von der Dolmetscherin, bei der Ausführung des Auftrags einbezogen werden. 


9.3    In allen Fällen ist die Haftung der Dolmetscherin auf den Betrag des vereinbarten Honorars, beziehungsweise der maximalen Deckung der Versicherung, der Dolmetscherin, wobei ein eigener Beitrag der Dolmetscherin nicht mitgerechnet wird. 

 

9.4    Die Haftungsbeschränkung gilt auch im Falle von unsachgemäßer Arbeitsweise von Anlagen, Software, Mdienträger, Registern oder ähnlichem, die von der Dolmetscherin zur Vertragsausführung gebraucht werden. 


9.5    Die Dolmetscherin haftet nicht für Beschädigung oder Verlust von Dokumenten, Informationen, oder Informationsträgern, die der Dolmetscherin zur Ausführung des Auftrags zur Verfügung gestellt wurden, insofern sie diese nicht selbst absichtlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht hat. Desweiteren haftet die Dolmetscherin nicht für Schäden, die als Folge vom Gebrauch von Informationstechnologie und modernen Telekommunikationsmitteln entstehen, einschließlich des Verlusts der Vertraulichkeit aufgrund von Regierungsmaßnahmen in diesem Bereich.

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Artikel 10 – Technische Anlagen

 

10.1    Technische Anlagen müssen gemäß der geltenden ISO-Standards für’s Simultandolmetschen (2603:2016 Feste Anlagen, 4043:2016 Mobile Anlagen, 20108:2017 Qualität und Übertragung von Ton und Bild, 20109:2016 Technische Ausrüstung) funktionieren und gewartet werden. 

 

10.2    Die Dolmetscherin muss direkte Sicht auf die Sprecher und ihre visuellen Hilfsmittel, wie zum Beispiel Bildschirme, haben. 

 

10.3    Alle Audioanlagen und visuelle Hilfsmittel, die beim Dolmetschen genutzt werden können, müssen der Dolmetscherin direkt zugänglich sein. Die Dolmetscherin ist in keinster Weise verantwortlich für den Zustand, die Qualität oder das Funktionieren des technischen Equipments oder der Anlagen.  

 

10.4    Die Dolmetscherin beurteil am Auftragsort, ob die technischen Anlangen den in Artikel 13.1 genannten Standards entsprechen und adequat funktionieren. Ist dies nicht der Fall, ist sie nicht dazu gezwungen die gesamte Zeit des nicht-adequat-Funktionieren (simultan) zu dolmetschen. 

 

10.5    Der Auftraggeber ist verantwortlich für das Austeilen und Einsammeln aller mobiler technischen Mittle, wie Kopfhörern oder Mikrofonen. Schäden an oder Verlust von technischem Equipment sind Verantwortung und Risiko des Auftraggebers.  

 

Artikel 11 – Arbeitsbedingungen

 

11.1    Der Auftraggeber sorgt dafür, dass während der Auftragsausführung normale und gute Arbeitsbedingungen herrschen, unter denen alle Dolmetscherdienste verrichtet werden können, sowohl in seinen eigenen Räumen, als in denen von Dritten. In allen Fällen muss der Auftraggeber dafür sorgen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen erfüllt werden.  

 

Artikel 12 – Beilegung von Streitigkeiten


12.1    Streitigkeiten existieren, sobald eine der beiden Parteien eine solche erklären. 

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12.2    Der Auftraggeber muss Beschwerden über das Arbeitsverhalten oder die gelieferten Dienste der Dolmetscherin innerhalb einer angemessenen Frist nach Auftragsausführung schriftlich bei der Dolmetscherin einreichen. Beschwerden  opdrachtgever dient klachten over de werkzaamheden van de tolk binnen bekwame tijd na de uitvoering daarvan, schriftelijk aan de tolk kenbaar te maken. Beanstandungen und Beschwerden des Auftraggebers entbinden ihn nicht von seiner Zahlungsverpflichtung.

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12.3    Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, sollte der Streitfall spätestens 12 Monate nach Einreichung der Beschwerde schriftlich beim Streitschlichtungsausschuss (Geschillencommissie) der NGTV eingereicht werden. Der Streitfall kann dann nach der Streitbeilegungsordnung der NGTV ausgetragen werden, die eine verbindliche Beratung vorsieht. 


12.4    Wenn der Auftraggeber den Streitfall dem Streitschlichtungsausschuss der NGTV vorlegt, ist die Dolmetscherin an diesen Entschluss gebunden. 
Will die Dolmetscherin dem Streitschlichtungsausschuss der NGTV volegen, muss sie den Auftraggeber darüber informieren und ihm eine fünfwöchige Frist einräumen, um auf diesen Wunsch zu reagieren. Der Auftraggeber kann dem Vorschlag der Dolmetscherin zustimmen, oder aber angeben den Fall lieber vom zuständigen Gericht klären zu lassen. 
Empfängt die Dolmetscherin innerhalb der fünfwöchigen Frist keine Antwort des Auftraggebers, ist sie dazu berechtigt den Fall dem zuständigen Gericht vorzulegen.  

 

Artikel 13 – Anwendbares Recht

 

13.1    Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und der Dolmetscherin unterliegen dem niederländischen Recht.

 

13.2    Ein Rechtsstreit über einen bestimmten Rechtsanspruch muss spätestens 12 Monate, nachdem der Rechtsanspruch entstanden und dem Kläger bekannt geworden ist, beim Streitschlichtungsausschuss des NGTV oder beim zuständigen niederländischen Gericht anhängig gemacht werden, unbeschadet der Möglichkeit eines früheren Erlöschens oder einer Verjährung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.

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Standort

Diese Allgemeinen Geschäftsbedinungen sind beim Handelsregister (Kamer van Koophandel) in Amsterdam unter der Nummer 40516076 hinterlegt.

Es ist immer die letzte hinterlegte Version rechtsgültig, oder die Version die bei Vertragsabschluss hinterlegt war.

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Eintragungsnummer: 93351704​

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Steuer-ID: NL005017351B33

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